Arbeitszeitrechner

Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: Stunden erfassen und Zuschläge berechnen

Für Arbeit in der Nacht, am Sonntag und am Feiertag gelten zwei Regelwerke nebeneinander. Das Arbeitszeitgesetz bestimmt, was erlaubt ist und welcher Ausgleich zusteht, mit der Nachtzeit 23 bis 6 Uhr. Das Einkommensteuergesetz bestimmt, welche Zuschläge steuerfrei bleiben, mit dem Nachtfenster 20 bis 6 Uhr. Wer Zuschläge prüfen will, muss die Stunden für beide Fenster getrennt erfassen.

Grundlohn pro Stunde€

Stunden 20–6 Uhr

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Sonn- und Feiertagsstunden

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Steuerfrei bis

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Davon beitragsfrei

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Zuschlagszeiten der Schicht
ZeitraumStundenSteuerfreier SatzBetrag

Pausen in der Zuschlagszeit sind nicht abgezogen. Tarifliche Zuschläge können höher sein; der Rest ist dann steuerpflichtig.

Nachtzeit 23 bis 6 Uhr: ab wann Arbeit Nachtarbeit ist

Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet Nachtzeit und Nachtarbeit (§ 2 Abs. 3 und 4 ArbZG). Nachtzeit ist die Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22:00 bis 5:00 Uhr. Ein Tarifvertrag darf den Beginn des siebenstündigen Fensters auf eine Uhrzeit zwischen 22 und 24 Uhr verschieben (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG). Nachtarbeit liegt vor, wenn die Arbeit mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst; genau 2 Stunden reichen nicht.

SchichtStunden in 23–6 UhrStunden in 20–6 Uhr (Steuer)Nachtarbeit?
22:00–06:00 Uhr7:00 h8:00 hJa
18:00–02:00 Uhr3:00 h6:00 hJa
18:00–01:00 Uhr2:00 h5:00 hNein genau 2 Stunden
14:00–22:00 Uhr0:00 h2:00 hNein keine Nachtzeit
03:00–11:00 Uhr3:00 h3:00 hJa
04:00–12:00 Uhr2:00 h2:00 hNein genau 2 Stunden

Die Schwelle ist wichtig, weil an Nachtarbeit besondere Rechte geknüpft sind. Eine Spätschicht bis 01:00 Uhr bleibt außerhalb, eine Schicht bis 01:01 Uhr nicht. Für Steuerzuschläge zählt dagegen jede Minute ab 20:00 Uhr, auch wenn arbeitszeitrechtlich keine Nachtarbeit vorliegt. Der Arbeitszeitrechner weist die Stunden in der Nachtzeit für jede Schicht gesondert aus.

Nachtarbeitnehmer: 8 Stunden und Untersuchung

Nachtarbeitnehmer ist, wer aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit erbringt. Wer gelegentlich eine Nachtschicht übernimmt, fällt nicht darunter, hat aber trotzdem die Grenzen des Tagesrechts einzuhalten. Für Nachtarbeitnehmer gilt § 6 ArbZG.

Schicht über Mitternacht dem Tag zuordnen

Eine Schicht, die vor Mitternacht beginnt und danach endet, wird für Arbeitszeit und Soll dem Tag zugeordnet, an dem sie beginnt. Für die Stundenzahl gilt: Liegt das Ende vor dem Beginn, werden 24 Stunden addiert.

  1. Beginn und Ende notieren, zum Beispiel Samstag 22:00 bis Sonntag 06:00 Uhr.
  2. Weil das Ende vor dem Beginn liegt, 24 Stunden addieren: 06:00 + 24:00 − 22:00 = 8:00 h brutto.
  3. Die Pause abziehen. Mit 30 Minuten ergeben sich 7:30 h netto, eingetragen beim Samstag.
  4. Die Stunden in den Zuschlagsfenstern getrennt erfassen: 22:00–24:00 Uhr am Samstag, 00:00–06:00 Uhr am Sonntag. Liegt die Pause in einem Zuschlagsfenster, wird sie dort abgezogen.

Die Zuordnung zum Starttag bestimmt, auf welchen Arbeitstag die Stunden fallen und welches Tagessoll gilt. Für Zuschläge wird die Schicht dagegen nach Kalendertagen aufgespalten, weil der Sonntag andere Zuschläge hat als der Samstag. Die Ruhezeit von 11 Stunden beginnt mit dem Ende der Schicht, hier am Sonntag um 06:00 Uhr; die nächste Schicht darf frühestens um 17:00 Uhr beginnen. In Excel rechnet =REST(B2-A2;1) die Dauer über Mitternacht (siehe Excel-Formeln).

Angemessener Nachtzuschlag ohne Tarifvertrag

Für Nachtarbeitnehmer ist ein Ausgleich vorgeschrieben (§ 6 Abs. 5 ArbZG): eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf das Bruttoentgelt. Gilt ein Tarifvertrag mit eigener Regel, hat dieser Vorrang. Ohne tarifliche Regelung hält das Bundesarbeitsgericht in der Regel einen Zuschlag von 25 % oder eine entsprechende Zahl freier Tage für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 % (BAG, 09.12.2015, 10 AZR 423/14). Weniger ist möglich, wenn die Nachtarbeit nur aus Bereitschaft mit geringer Belastung besteht.

Nachtzuschlag = Grundstundenlohn × Prozentsatz × Stunden in der Nachtzeit

Bei 14,00 € Stundenlohn und 7 Nachtstunden mit 25 % ergibt sich 14,00 € × 0,25 × 7 = 24,50 € brutto pro Schicht. Der gesetzliche Anspruch knüpft an die Nachtzeit des ArbZG von 23:00 bis 6:00 Uhr an, nicht an das Steuerfenster. Ob der Arbeitgeber Geld oder freie Tage gewährt, darf er wählen; 25 % entsprechen etwa einem freien Tag für 4 Nachtschichten. Der Mindestlohn darf nicht mit dem Nachtzuschlag verrechnet werden.

Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG

Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit sind steuerfrei, soweit sie die folgenden Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Das Steuerrecht rechnet mit eigenen Fenstern, die vom Arbeitszeitgesetz abweichen. Voraussetzung ist, dass der Zuschlag neben dem Grundlohn gezahlt wird und die Stunden einzeln nachgewiesen sind; eine Pauschale ohne Stundennachweis ist steuerpflichtig.

ZeitSteuerfreier Zuschlag
Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr25 %
Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde40 %
Sonntagsarbeit50 %
Gesetzliche Feiertage, Silvester ab 14 Uhr125 %
Heiligabend ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai150 %

Ein Rechenbeispiel zeigt, wie sich die Fenster überlagern: Schicht Samstag 22:00 bis Sonntag 06:00 Uhr ohne Pause, Grundlohn 20 € pro Stunde, Zuschläge in Höhe der steuerfreien Sätze.

ZeitraumStundenZuschlagBetrag
Samstag 22:00–24:00 (Nacht)225 %10,00 €
Sonntag 00:00–04:00 (Nacht mit Beginn vor 0 Uhr + Sonntag)440 % + 50 %72,00 €
Sonntag 04:00–06:00 (Nacht + Sonntag)225 % + 50 %30,00 €
Schicht gesamt8112,00 € steuerfrei

Sonntagsarbeit und Ersatzruhetag

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 ArbZG). In mehrschichtigen Betrieben darf der Beginn der Ruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn der Betrieb danach 24 Stunden ruht. Ausnahmen nach § 10 ArbZG gelten unter anderem für Krankenhäuser und Pflege, Gastronomie und Hotels, Verkehr, Energie und Wasser, Rettungsdienste, Feuerwehr, Polizei, Rundfunk und Presse, Messen und Märkte, Landwirtschaft, Bewachung sowie Betriebe, deren Arbeiten nicht unterbrochen werden können. Verkaufsstellen richten sich nach dem Ladenschlussrecht der Länder.

Feiertagsarbeit nach Bundesland

Bundesweit gelten 9 gesetzliche Feiertage: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit sowie 1. und 2. Weihnachtstag. Weitere Feiertage regeln die Länder. Maßgeblich ist das Recht am Arbeitsort, nicht am Wohnort; wer in Hessen wohnt und in Bayern arbeitet, hat an Heilige Drei Könige frei.

FeiertagGilt in
Heilige Drei Könige (6. Januar)Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt
Internationaler Frauentag (8. März)Berlin, Mecklenburg-Vorpommern
Ostersonntag, PfingstsonntagBrandenburg (als gesetzlicher Feiertag; wichtig für Zuschläge)
FronleichnamBaden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland; Teile von Sachsen und Thüringen
Augsburger Friedensfest (8. August)Stadt Augsburg
Mariä Himmelfahrt (15. August)Saarland; in Bayern in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung
Weltkindertag (20. September)Thüringen
Reformationstag (31. Oktober)Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Allerheiligen (1. November)Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem 23. November)Sachsen

Wer an einem Feiertag arbeitet, bekommt den Ersatzruhetag innerhalb von 8 Wochen; Zuschläge folgen aus Tarif oder Vertrag und sind bis 125 bzw. 150 % steuerfrei. Wer an einem Feiertag nicht arbeitet, weil der Betrieb ruht, erhält den Lohn, den er ohne den Feiertag verdient hätte (§ 2 EFZG); der Tag wird mit der Sollzeit gutgeschrieben. Fällt der Feiertag auf einen ohnehin freien Tag, etwa einen Samstag in der 5-Tage-Woche, gibt es weder Gutschrift noch Ersatz. Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage; nur das Steuerrecht behandelt die Stunden ab 14 Uhr besonders.