Arbeitszeitrechner

Pausenregelung nach dem Arbeitszeitgesetz: wann 30 und wann 45 Minuten Pflicht sind

Die Pausenpflicht steht in § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und hat nur drei Stufen: keine Pause bis 6 Stunden, 30 Minuten über 6 Stunden, 45 Minuten über 9 Stunden. Entscheidend ist die Arbeitszeit ohne Pausen. Daraus folgen die Grenzfälle bei knapper Anwesenheit, die Regeln für die Lage der Pause im Tag und die Frage, wer zahlt, wenn sie ausfällt.

Pausen bisherminmehrere Pausen mit +, etwa 15+15

Netto-Arbeitszeit

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Pflichtpause

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Es fehlen

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–

Pause spätestens ab

–

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Netto-Arbeitszeit entscheidet über 30 oder 45 Minuten

§ 4 ArbZG bemisst die Mindestpause nach der Arbeitszeit ohne Pausen, nicht nach der Anwesenheit im Betrieb. Wer von 08:00 bis 16:30 Uhr anwesend ist und 30 Minuten Pause macht, arbeitet 8:00 Stunden netto und liegt in der 30-Minuten-Stufe. Maßgeblich ist immer der einzelne Arbeitstag; die Wochenstunden im Vertrag spielen keine Rolle. Die Regel gilt für Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Leiharbeit und Homeoffice gleichermaßen.

Netto-Arbeitszeit am TagMindestpauseBeispiel
bis einschließlich 6:00 hkeine09:00–15:00 Uhr ohne Pause = 6:00 h netto
mehr als 6:00 h bis einschließlich 9:00 h30 Minuten08:00–16:30 Uhr mit 30 Minuten = 8:00 h netto
mehr als 9:00 h45 Minuten07:00–17:00 Uhr mit 45 Minuten = 9:15 h netto

Das Gesetz nennt Mindestwerte. Längere Pausen sind erlaubt, und Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dürfen mehr Pause vorschreiben, etwa eine feste Mittagspause von 60 Minuten. Eine Obergrenze für Pausen kennt das ArbZG nicht; sehr lange, unbezahlte Unterbrechungen verlängern aber die Anwesenheit und können mit der Ruhezeit von 11 Stunden bis zum nächsten Arbeitsbeginn kollidieren (siehe Höchstarbeitszeit und Ruhezeit).

Wer zwei Arbeitgeber hat, rechnet die Arbeitszeiten eines Tages zusammen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Vormittags 4 Stunden im Büro und nachmittags 3 Stunden im Minijob ergeben 7 Stunden, also besteht Pausenpflicht von 30 Minuten, auch wenn keiner der beiden Jobs allein über 6 Stunden liegt.

Pause bei genau 6 Stunden und Grenzfälle nach Anwesenheit

Genau 6:00 Stunden Arbeit lösen keine Pausenpflicht aus; erst jede Minute darüber tut es. Die verbreitete Formulierung „ab 6 Stunden“ ist deshalb ungenau. Dasselbe gilt bei 9:00 Stunden: Hier genügen noch 30 Minuten, die 45-Minuten-Stufe beginnt bei 9:01 Stunden.

Weil die Pause selbst von der Anwesenheit abgezogen wird, gibt es Spannen, in denen eine kürzere Pause ausreicht. Wer 6:20 Stunden anwesend ist und 20 Minuten Pause macht, arbeitet genau 6:00 Stunden netto und braucht rechtlich keine weitere Pause. Da eine Ruhepause aber mindestens 15 Minuten dauern muss, ist der kürzeste gültige Block immer 15 Minuten.

Nötige Pause = Anwesenheit − 6:00 h (bzw. − 9:00 h), mindestens 15 Minuten, höchstens die Stufe des Gesetzes
Anwesenheit im BetriebNötige PauseBeispiel
bis 6:00 hkeine6:00 h anwesend: 6:00 h netto, zulässig
6:01 bis 6:15 h15 Minuten (kürzester gültiger Block)6:10 h anwesend: 15 Minuten Pause, 5:55 h netto
6:16 bis 6:30 hAnwesenheit minus 6:00 h6:20 h anwesend: 20 Minuten Pause, 6:00 h netto
6:31 bis 9:30 h30 Minuten8:45 h anwesend: 30 Minuten Pause, 8:15 h netto
9:31 bis 9:45 hAnwesenheit minus 9:00 h9:40 h anwesend: 40 Minuten Pause, 9:00 h netto
über 9:45 h45 Minuten10:30 h anwesend: 45 Minuten Pause, 9:45 h netto

Die Tabelle zeigt das gesetzliche Minimum. Wenn der Betrieb eine feste Pausenregel hat, etwa „30 Minuten ab 6 Stunden Anwesenheit“, gilt die strengere betriebliche Regel. Der Arbeitszeitrechner prüft die Grenzfälle automatisch: Er zieht die eingegebenen Pausen ab und zeigt, ob die Netto-Zeit unter, auf oder über einer Stufe liegt.

Aufteilung in Blöcke ab 15 Minuten

Die Gesamtpause darf in mehrere Abschnitte zerlegt werden, solange jeder Abschnitt mindestens 15 Minuten lang ist. Kürzere Unterbrechungen zählen nicht mit, auch nicht in der Summe.

PflichtpauseZulässige AufteilungNicht zulässig
30 Minuten1 × 30 oder 2 × 15 Minuten3 × 10 Minuten; 20 + 10 Minuten
45 Minuten1 × 45, 30 + 15 oder 3 × 15 Minuten30 + 10 + 5 Minuten; 4 × 12 Minuten

Bei 20 + 10 Minuten zählt nur der 20-Minuten-Block als Ruhepause. Für die 30-Minuten-Pflicht fehlen dann 10 Minuten, die nicht durch die kurze Unterbrechung ausgeglichen werden.

Spätestens nach 6 Stunden Arbeit

Neben der Dauer regelt § 4 ArbZG die Lage der Pause im Tag. Die Bedingungen muss ein Dienstplan erfüllen; eine Zeiterfassung kann sie nur prüfen, wenn die Pausen mit Uhrzeit gebucht werden.

Wird eine Pause durch einen Anruf, eine Kundenfrage oder einen Einsatz unterbrochen, endet sie in diesem Moment. Die Restzeit zählt nur dann weiter als Pause, wenn sie noch mindestens 15 Minuten lang ist; sonst ist die Pause neu zu gewähren. Wer in der Pause ständig erreichbar sein muss, hat Bereitschaft, also Arbeitszeit.

Raucherpause und Kurzpausen unter 15 Minuten

Unterbrechungen unter 15 Minuten erfüllen die Pausenpflicht nicht. Drei Kaffeepausen von je 10 Minuten ersetzen daher keine Ruhepause; die 30 Minuten kommen zusätzlich hinzu. Ob die kurzen Unterbrechungen bezahlt werden, ist eine Frage des Vertrags und der Betriebspraxis, nicht des ArbZG.

Ruhepause
Im Voraus festgelegte Unterbrechung von mindestens 15 Minuten ohne Arbeits- und Bereitschaftspflicht. Sie wird von der Arbeitszeit abgezogen und ist gesetzlich unbezahlt.
Kurzpause
Unterbrechung unter 15 Minuten (Kaffee, Toilette, kurzes Durchatmen). Arbeitszeitrechtlich bleibt sie Arbeitszeit. Toilettengänge darf der Arbeitgeber weder abziehen noch ausstempeln lassen.
Raucherpause
Kein gesetzlicher Anspruch. Der Betrieb darf das Rauchen auf Pausen beschränken oder ein Ausstempeln verlangen; die Zeit ist dann unbezahlt, ersetzt aber unter 15 Minuten trotzdem nicht die Ruhepause. Ob ausgestempelt werden muss, kann der Betriebsrat mitbestimmen.
Bildschirmpause
Unterbrechung oder Tätigkeitswechsel bei Bildschirmarbeit nach der Arbeitsstättenverordnung. Sie dient dem Gesundheitsschutz, gehört zur Arbeitszeit und ersetzt keine Ruhepause.

Abweichende Pausenregeln für Jugendliche, Fahrer und weitere Gruppen

§ 4 ArbZG gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Für einige Gruppen gelten strengere oder eigene Regeln, die Vorrang haben.

GruppeRegelGrundlage
Jugendliche unter 1830 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden; Blöcke ab 15 Minuten; nicht länger als 4,5 Stunden ohne Pause; frühestens 1 Stunde nach Beginn, spätestens 1 Stunde vor Ende§ 11 JArbSchG
BerufskraftfahrerNach 4,5 Stunden Lenkzeit 45 Minuten Fahrtunterbrechung, teilbar in 15 + 30 Minuten; zusätzlich gelten die Pausen des ArbZGVO (EG) 561/2006, § 21a ArbZG
Schicht- und VerkehrsbetriebeTarifvertrag darf die Gesamtpause auf Kurzpausen von angemessener Dauer verteilen§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG
Bergbau unter TageRuhepausen zählen zur Arbeitszeit§ 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG
Leitende Angestellte, ChefärzteArbZG gilt nicht; Pausen nur nach Vertrag§ 18 ArbZG

Schwangere und stillende Frauen haben nach dem Mutterschutzgesetz zusätzlich Anspruch auf Stillzeiten (mindestens zweimal täglich 30 Minuten oder einmal 60 Minuten in den ersten 12 Monaten). Stillzeiten sind bezahlt und werden nicht auf die Ruhepausen angerechnet (§ 7 MuSchG).

Bezahlte Pause durch Tarif oder Betriebsvereinbarung

Das Gesetz schreibt die Pause vor, regelt aber nicht ihre Bezahlung. Ruhepausen sind von Gesetzes wegen unbezahlt. Ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag kann sie vergüten, häufig in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben, in denen die Beschäftigten den Arbeitsplatz nicht verlassen können. Lage und Dauer der Pausen im Betrieb unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Für die Berechnung folgen daraus zwei getrennte Zeiten:

08:00–16:30 Uhr, 30 Minuten bezahlte Pause: gesetzlich 8:00 h, vergütet 8:30 h

Pause im Homeoffice und auf dem Weg zur Kantine

Im Homeoffice gelten dieselben Pausen wie im Betrieb. Die Erfassung liegt hier oft bei den Beschäftigten selbst: Wer sich in der Pause aus der Zeiterfassung abmeldet oder sie im Stundenzettel einträgt, belegt, dass die Pause genommen wurde. Bei der gesetzlichen Unfallversicherung gilt eine Trennlinie: Der Weg zur Kantine oder zum Einkauf des Mittagessens ist versichert, das Essen selbst und private Erledigungen in der Pause sind es nicht. Seit 2021 gilt dasselbe für Wege im Homeoffice, etwa in die Küche.

Automatischer Pausenabzug in der Zeiterfassung

Viele Zeiterfassungssysteme buchen bei Anwesenheit über 6 Stunden automatisch 30 Minuten und über 9 Stunden 45 Minuten ab, ohne dass jemand die Pause stempelt. Das Verfahren ist zulässig, rechnet aber nur richtig, wenn die Pause tatsächlich stattgefunden hat. Wer durcharbeitet, leistet Arbeitszeit, die vergütet werden muss und auf das Zeitkonto gehört.

Ein starrer Abzug kann außerdem zu viel abziehen. Bei 6:10 Stunden Anwesenheit verlangt das Gesetz nur einen Block von 15 Minuten; ein pauschaler Abzug von 30 Minuten kostet 15 Minuten bezahlte Zeit, sofern die Pause tatsächlich kürzer war.

Ein Verzicht auf die Pause ist unwirksam, weil § 4 ArbZG zwingendes Recht ist. Auch eine einvernehmlich durchgearbeitete Pause ändert nichts daran, dass der Arbeitgeber sie ermöglichen und durchsetzen muss. Früher Feierabend als Ausgleich für eine ausgelassene Pause ist rechtlich nicht vorgesehen.

Wenn der Abzug eine nicht genommene Pause kürzt, lässt sich das so korrigieren:

  1. Datum, tatsächlichen Beginn und tatsächliches Ende sowie den Grund für die ausgefallene Pause festhalten, am besten am selben Tag.
  2. Die Korrektur über die vorgesehene Korrekturbuchung oder per E-Mail an Vorgesetzte oder Personalabteilung melden. Die E-Mail dient später als Nachweis.
  3. Den Monatsausdruck des Zeitkontos mit den eigenen Notizen abgleichen und fehlende Minuten innerhalb der Ausschlussfrist aus Vertrag oder Tarif geltend machen.

Pause nicht genommen: Lohn und Bußgeld

Fällt eine Pause aus, entstehen drei getrennte Folgen mit unterschiedlichen Adressaten. Die Kontrolle liegt bei den Arbeitsschutzbehörden der Länder, je nach Land das Amt für Arbeitsschutz oder die Gewerbeaufsicht. Beschäftigte können sich dort auch anonym melden.

Vergütung

Die durchgearbeitete Zeit ist normale Arbeitszeit. Sie wird bezahlt und zählt als Überstunde, wenn das Tagessoll überschritten ist und der Arbeitgeber die Arbeit angeordnet oder geduldet hat.

Bußgeld

Verstöße gegen § 4 ArbZG sind Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG mit bis zu 30.000 € je Verstoß. Das Bußgeld richtet sich gegen den Arbeitgeber, nicht gegen Beschäftigte, die ihre Pause auslassen.

Strafbarkeit

Wer vorsätzlich handelt und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet oder den Verstoß beharrlich wiederholt, macht sich nach § 23 ArbZG strafbar: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Wer seine gesetzliche Pause nimmt, darf dafür nicht benachteiligt werden (Maßregelungsverbot, § 612a BGB); eine Abmahnung wegen einer genommenen Mindestpause wäre unwirksam. Fallen Pausen regelmäßig aus, ist der Betriebsrat der erste Ansprechpartner, ohne Betriebsrat die Arbeitsschutzbehörde.